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Aktuelles

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Fragen zur Jahresabrechnung für Gasverbrauch, Soforthilfe und wann kommt die
Gaspreisbremse

Die vorläufige Entlastung entspricht dem Betrag Ihres Dezember-Abschlages, der von
Ihnen nicht entrichtet werden muss. Diese Höhe wird auf Basis von 1/10 des
Jahresverbrauches berechnet.
Die tatsächliche Entlastung entspricht der Soforthilfe, die wir auf Basis Ihrer
Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022) beim Bund beantragen. Diese
Höhe wird auf Basis von 1/12 des Jahresverbrauches berechnet.


Berechnung der Soforthilfe


Bei Haushalten oder kleinen / mittleren Gewerbetreibenden (SLP-Kunden) errechnen wir
die tatsächliche Entlastung (Soforthilfe) auf Grundlage von einem Zwölftel des
Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert
haben. Dazu wird der Gaspreis (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 herangezogen.
Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen.
Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten
Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober
2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.
Liegen uns weder Verbrauchsprognose noch Verbrauchswerte vor, verwenden wir
ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte für die
Berechnung.


Wann wird die Gaspreisbremse berücksichtig?


In Ihrer Jahresrechnung erhalten Sie Ihre zukünftigen Abschlagshöhe mitgeteilt. Die
Höhe der Abschlagsbeträge sind noch ohne Berücksichtigung der Gaspreisbremse
berechnet.
Zum 01.03.2023 tritt dann die Gaspreisbremse in Kraft und Sie erhalten eine
entsprechende Neuberechnung der Abschlagshöhe gesondert mitgeteilt.

 

Die Finanzierung der Energiepreisbremse kommt aus dem Haushalt des Bundes.

Bei Gas und Wärme sind folgende Entlastungen und Preise vorgesehen.

  • SLP Gaskunden (Haushalte, Kleingewerbe) erhalten ein Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen Preis von 12 ct/kWh (inkl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer) für die übrigen 20 % gilt der Vertraglich vereinbarte Preis mit den Stadtwerken.

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.

 

Hier ein allgemeines Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
    • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
    • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
    • neu: 22 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro

 

Erläuterung:

Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1.250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80% des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.

Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis.

 

Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück.
Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.

Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis
erstatten, im Beispiel 22 Cent.

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch.

Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.

Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen.

Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.

 

Strompreisbremse

Das maßgebliche Unterscheidungskriterium für die Höhe der Entlastung bei Strom ist der jährliche Verbrauch.

  • Bei einem Verbrauch pro Entnahmestelle bis zu 30.000 kWh erhalten 80 % des Jahresverbrauchs einen Preis von 40 ct/kWh (inkl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer) für die übrigen 20 % gilt der Vertraglich vereinbarte Preis mit den Stadtwerken.
  • Bei Entnahmestellen von einem Verbrauch von über 30.000 kWh erhalten 70 % des Jahresverbrauches zu einem Preis von 13 ct/kWh (ohne Netzentgelte Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasste Preisbestandteile) für die übrigen 30 % gilt der Vertraglich vereinbarte Preis mit den Stadtwerken.

Maßgeblich für die Aufteilung 80 %, 20 % ist die Verbrauchsprognose. Bei SLP Kunden (Haushalte, Kleingewerbe) ist die Verbrauchsprognose des Lieferanten.

Die Entlastung greift ab dem 01.01.2023 für alle berechtigten Stromletztverbrauchern, wobei eine Auszahlung der Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar gemäß § 49 StromPBG-E erst im März 2023 bei Abschlagskunden erfolgen soll.

Derzeit sind wir an der Umsetzung und Parametrierung in unserem Abrechnungssystem. In den nächsten Wochen erhalten Sie von uns weitere Informationen zur geplanten Umsetzung und den monetären Auswirkungen zu Ihrem Abschlag.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme | Bundesregierung

Ihre individuelle Ersparnis durch die Preisbremsen können Sie mit folgendem Rechner unter dem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/energiekostenrechner

berechnen.

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